Hausordnung

Hausordnung für die Arena Nova BetriebsgmbH.

Rudolf Diesel Straße 30, 2700 Wr. Neustadt

Präambel
Diese Hausordnung gilt für alle Hallen, Foyers und sonstige Nebenräume der Arena Nova
am Standort Rudolf Diesel Straße 30, 2700 Wr. Neustadt.

  1. Sämtliche Veranstaltungen in der Arena Nova unterliegen den Bestimmungen des Niederösterreichischen Veranstaltungsgesetztes sowie des Niederösterreichischen Veranstaltungsstättengesetzes. Die aus diesem Gesetzten resultierenden Vorschriften sowie alle behördlichen Auflagen sind strikt zu befolgen. Veranstaltungen werden darüber hinaus nur zugelassen, wenn der Veranstalter die bei dem zuständigen Magistrat erstattete Anmeldung vorweist und erforderlichenfalls die Bewilligung der Veranstaltung beim zuständigen Magistrat erwirkt hat.

  2. Der Eintritt ist nur gegen Vorweis einer gültigen Eintrittskarte gestattet.
    Akteur-, Begleit-, Besucher- und sonstige Eintrittskarten berechtigen jeweils nur zur Benützung bzw. zum Besuch jener Einrichtungen bzw. Veranstaltungen, für die sie ausgestellt wurden; das Betreten abgesperrter Räume oder Flächen ist nur den hierzu berechtigten Personen gestattet.

  3. Nach Passieren der Sperre sind die Eintrittsausweise unübertragbar, bis nach Verlassen der Arena Nova aufzubewahren und den Kontrollorganen auf Verlangen jederzeit vorzuweisen. Jeder Missbrauch von Eintrittsausweisen hat deren Abnahme und Ungültigerklärung sowie den Verfall des hierfür erlegten Geldes und allenfalls gerichtliche Schritte zur Folge.

  4. Besucher dürfen eine Veranstaltung nicht stören oder andere Besucher belästigen. Den von den Kontrollorganen bzw. behördlichen Überwachungsorganen getroffenen Anordnungen ist unbedingt Folge zu leisten.

  5. Mit dem Erhalt eines Eintrittsausweises bzw. einer Eintrittskarte unterwirft sich der Inhaber den Bestimmungen dieser Hausordnung.

  6. Der Eintritt in die Veranstaltungsstätte ist nach 20 Uhr für Personen unter 14 Jahren nur in Begleitung Erwachsener bzw. unter 3 Jahren nicht gestattet. Zudem gilt das Niederösterreichische Jugendschutzgesetz idgF für die gesamte Veranstaltungsstätte.

  7. Im gesamten Arena Nova Gelände ist jeder Verkauf oder das Verteilen von Eintrittskarten, außerhalb der Kassen, verboten. Der Verkauf oder die Verteilung von Werbe- oder Propagandamaterial, Waren und dgl. ist unbeschadet der einschlägigen behördlichen Vorschriften nur mit Bewilligung der Veranstaltungsleitung gestattet.

  8. Das Parken von Fahrzeugen sowie das Abstellen von Fahrzeugen auf dem Parkplatz der Arena Nova ist unter Einhaltung der Allgemeinen Straßenverkehrsordnung gestattet.

  9. Das Betreten und Verunreinigen der Grünanlagen ist verboten. In den Umkleideräumlichkeiten ist die Verwendung und Verwahrung leicht brennbarer Gegenstände und Flüssigkeiten untersagt sowie das Rauchen verboten.

  10. Bei Ausstellungen und Messen ist das Mitnehmen von Kinderwägen gestattet, wenn die Kinderwägen ständig von Erwachsenen beaufsichtigt und nicht in Verkehrswegen und Ausgängen abgestellt werden.

  11. Zu den Vorführungs- und Trainingsplätzen, einschließlich ihrer Nebenräume, Garderoben und Magazine sowie zu den Umkleideräumen der Darsteller und Akteure ist der Zutritt nur den dort beschäftigten Personen erlaubt. Der Aufenthalt ist nur so lange gestattet, als ihre Anwesenheit notwendig ist.

  12. Die Mannschafts- und Akteurgarderoben sind nach Geschlechtern getrennt zu benützen. Das Betreten der Herrengarderoben durch Damen oder der Damengarderoben durch Herren ist verboten. Bei Verlassen der Garderoben müssen die Sportler und Akteure entsprechend bekleidet sein. Dies gilt insbesondere auch auf dem Weg von und zu den Duschen.

  13. Die Benützung der Trainings- und Kampfstätten geschieht jedenfalls auf eigene Gefahr. Das Betreten der Sportfläche ist nur mit Sportschuhen gestattet.

  14. Die Räume und Flächen sind stets reinzuhalten.

  15. Die Ausgänge sind vom Einlass der Besucher bis nach Entleerung der Halle unversperrt zu halten. Unmittelbar vor Schluss der Veranstaltung sind die Ausgangstore zu öffnen.

  16. Vor Einlass der Besucher muss die ganze Sicherheitsbeleuchtung und ein ausreichender Teil der Hauptbeleuchtung in Betrieb gesetzt werden. Die Hauptbeleuchtung und die Sicherheitsbeleuchtung darf erst wieder außer Betrieb gesetzt werden, wenn die Zuschauer und Angestellten die Räume verlassen haben. Jede Handhabung der Beleuchtungseinrichtung durch Unbefugte ist verboten.

  17. Der behördlich genehmigte Fassungsraum darf nicht überschritten werden.

  18. Teppiche, Bodenbespannungen und Bilder sind in allen dem Verkehr dienenden Räumen möglichst unverrückbar zu befestigen. Wer Einrichtungen beschädigt oder zerstört, haftet für die Schäden in vollem Umfang. Für Schäden, die durch Minderjährige verursacht werden, haften die Eltern oder deren gesetzliche Vertreter.

  19. Alle Verkehrswege und Ausgänge müssen unversperrt bleiben. Einrichtungsgegenstände, Sessel und Bänke dürfen nicht von ihren Standorten entfernt bzw. in Verkehrswegen oder auf den Stehplätzen aufgestellt werden. Stehplätze sind nur in den hierfür behördlich genehmigten Abschnitten zulässig. Besuchern ist das Mitbringen von Sitz- und Stehgelegenheiten verboten. Ein durch Anschlag oder über Lautsprecher kundgemachtes Rauchverbot oder Verbot von Mitnahe von Flaschen, Gläsern, Tassen etc. ist in hiervon betroffenen Räumen unbedingt einzuhalten.

  20. Bei Benützung von Vorhängen oder theatermäßigen Dekorationen ist das Rauchen oder die Verwendung von offenem Feuer oder Licht ohne behördliche Erlaubnis verboten.
    Petroleum, Benzin, Zelluloidgegenstände und andere leicht brennbare Stoffe dürfen in von Besuchern benützten Räumen nicht verwahrt und nicht verwendet werden. Zur Dekoration der Betriebsräume dürfen nur schwer entflammbare oder flammensicher imprägnierte Stoffe und Befestigungsmittel verwendet werden. Das Aufstellen von Ständern und dgl. bedarf einer besonderen behördlichen Bewilligung.

  21. Überkleider und Schirme sind in den Garderoben abzugeben. Ein Hinterlegen an anderen Stellen ist untersagt. Der zu bezahlende Garderobenpreis wird kundgemacht. In den Zuschauerraum mitgenommene Überkleider müssen anbehalten werden. Stöcke dürfen nur von gebrechlichen Personen als unentbehrliche Stütze mitgenommen werden.

  22. Verboten ist die Mitnahme jeder Art von Gegenständen und Substanzen, die insbesondere Gefährdung für Leben und Gesundheit von Menschen, Gefährdung der Betriebssicherheit darstellen können. Verboten sind insbesondere: Waffen jeder Art (als Waffe ist jeder besonders gefährliche, zur Bedrohung von Leib oder Leben geeignete Gegenstand anzusehen); Gegenstände, die als Waffe oder als Wurfgeschoße eingesetzt werden können; Gassprühflaschen oder Druckbehälter für leicht entzündliche oder gesundheitsschädigende Gase, ausgenommen handelsübliche Taschenfeuerzeuge; giftige, ätzende oder färbende Substanzen oder Gegenstände; Glasbehälter, Flaschen, Dosen, Plastikkanister, Hartverpackungen oder sonstige Gegenstände, die aus Glas oder einem anderen zerbrechlichen, splitternden oder besonders harten Material hergestellt sind; pyrotechnische Gegenstände und Sätze, wie zB.: Feuerwerkskörper, Rauchbomben, bengalische Feuer usw.; mechanisch oder elektrisch betriebene Lärminstrumente (z.B. Megaphon); Laserpointer, Trillerpfeifen, Gaströten; Pfeffersprays und Tränensprays; große bzw. sperrige Gegenstände wie Leitern, Hocker, (Klapp-) Stühle, Kisten, große Taschen, Rucksäcke, Camelbacks (Trinkrucksäcke) Reisekoffer; Fahrräder, Skateboards, Snakeboards, Inline-Skates, Scooter, e-Scooter, Kickboards, Segways und ähnliche Gefährte; rassistisches, fremdenfeindliches, nationalsozialistisches, sexistisches oder politisches Propagandamaterial. Im Zweifelsfall obliegt die Einordnung von Gegenständen als verboten oder erlaubt im Sinne dieser Hausordnung dem Sicherheitsdienst, den Aufsichtspersonen, dem Ordnungspersonal bzw. dem oder der Veranstalter und den Organen der Stadt Wiener Neustadt sowie den Organen der Landespolizeidirektion Niederösterreich. Personen, welche verbotene Gegenstände im Sinne dieser Hausordnung mit sich führen, wird der Zutritt zur Veranstaltungsstätte verwehrt. Werden Personen mit verbotenen Gegenständen in der Veranstaltungsstätte angetroffen, ist der oder die Veranstalter, der Sicherheitsdienst, die Aufsichtsperson bzw. das Ordnungspersonal berechtigt, die betreffenden Personen der Veranstaltungsstätte zu verweisen.

  23. Fotografieren sowie Film-, Video- und Tonaufnahmen sind nur mit einer schriftlichen auf Namen lautenden Bewilligung der Veranstaltungsleitung gestattet. Aus Sicherheitsgründen darf Blitzlicht jeder Art während Veranstaltungen nur dann verwendet werden, wenn dadurch keine Gefahr für Besucher bzw. Mitwirkende entstehen kann.

  24. Im Rahmen unserer Veranstaltungen können durch die oder im Auftrag des Veranstalter Fotografien und/oder Filme erstellt werden. Mit dem Besuch zur Veranstaltung nehmen Besucher zur Kenntnis, dass Fotografien und Videomaterialien, auf denen der Besucher abgebildet ist, zur Presse-Berichterstattung verwendet und in verschiedensten (Sozialen) Medien, Publikationen und auf Webseiten veröffentlicht werden.

  25. Bei jeder Veranstaltung ist eine solche Anzahl von Billeteur-, Garderobe- und WC-Personal zu beschäftigen, dass ein reibungsloser Ablauf der Veranstaltung gewährleistet ist. Die für den Umgang mit den Zuschauern bestimmten Bediensteten haben Dienstkleidung zu tragen und müssen sich den Besuchern gegenüber höflich benehmen. Sie haben allen vorkommenden Anständen gegenüberzutreten und bei Streitigkeiten vermittelnd zu wirken. Sie sind berechtigt, bei Nichtbefolgung ihrer Anordnung durch die Besucher die Unterstützung der behördlichen Überwachungsorgane in Anspruch zu nehmen. Alle Bediensteten sind verpflichtet, durch tatkräftiges und zielbewusstes Eingreifen für eine geordnete Räumung Sorge zu tragen. Sie dürfen sich erst entfernen, wenn kein Besucher mehr in den Räumen anwesend ist.
    Beschwerden der Besucher über den Betrieb, wahrgenommene Gebrechen und Schäden sind der Betriebsleitung und allenfalls den behördlichen Aufsichtsorganen zur Kenntnis zu bringen. Wenn eine Angestellte/ein Angestellter eine Gefahr (Brand, Bauschäden, Einsturz) bemerkt, oder sonst in Kenntnis gesetzt wird, so muss sie/er die Betriebsleitung verständigen, bei Brand ist vorher der Brandmelder zu betätigen.

  26. Von den Bediensteten der Arena Nova gefundene oder ihnen als Fund übergebene Gegenstände haben sie sofort dem Hallenwart abzuliefern.
    Insbesondere ist bei der nach Schluss der Veranstaltung vorzunehmenden Durchsuchungen der Besucherräume auf verlorene oder zurückgelassene Gegenstände zu achten.

  27. Eine mit der Ersten-Hilfe-Leistung betraute Person (Sanitäterin/Sanitäter) muss bei Veranstaltungen anwesend sein. Ist bei Veranstaltungen die Anwesenheit einer Ärztin/eines Arztes vorgeschrieben, dann muss sich diese/dieser ständig im Ärztezimmer aufhalten. Die Ärztin/der Arzt ist von jeder notwendigen Hilfeleistung unverzüglich zu verständigen.

  28. Für die Amtshandlungen der behördlichen Aufsichtsorgane und für Zwecke der ärztlichen Hilfe sind eigene Räume (Besprechungszimmer, Arztraum) vorhanden.
    Den behördlichen Aufsichtspersonen, die sich als solche ausweisen, ist der freie Zutritt zu allen Betriebsräumen zu gestatten. Den in Ausübung ihres Dienstes getroffenen Anforderungen ist unbedingt Folge zu leisten.

  29. Bei Gefahr wird rechtzeitig die Aufforderung an die Besucher zum Verlassen der Räume gegeben. In einem solchen Fall haben die Bediensteten alle Ausgänge zu öffnen und die Besucher zu möglichst ruhigem und schnellem Verlassen des Hauses unter tunlichst gleichmäßiger Benützung aller freien Ausgänge aufzufordern. Bei Versagen der Lautsprecheranlage wird die Aufforderung durch ein viermaliges Alarmzeichen (Einlassklingel) gegeben. Im Fall einer grundlosen Beunruhigung haben die Bediensteten die Besucher zu beruhigen und zum Verbleiben auf den Plätzen aufzufordern.

  30. Alle Bediensteten (Ordner) müssen mit dieser Hausordnung vertraut sein und haben dafür Sorge zu tragen, dass die Bestimmungen dieser Hausordnung eingehalten werden.

  31. Der Veranstalter ist verpflichtet, alle notwendigen Maßnahmen für die körperliche Sicherheit der an der Veranstaltung Mitwirkenden zu treffen. Namen und Anschrift des Leiters der Veranstaltung sind den behördlichen Aufsichtsorganen vor Beginn der Veranstaltung bekannt zu geben.

  32. Die Nichteinhaltung der Bestimmungen der genehmigten Hausordnung unterliegt den Strafbestimmungen des NÖ Veranstaltungsgesetzes. Zuwiderhandelnde können unbeschadet weiterer Schritte zum sofortigen Verlassen der Anlage verhalten werden. Allenfalls kann auch ein Hausverbot ausgesprochen werden. Personen, welche trotz eines bestehenden Hausverbotes in den Räumen oder im Gelände der Arena Nova angetroffen werden, sind ohne Rückerstattung des Eintrittspreises aus dem Hause oder vom Gelände zu weisen.

  33. Die Weitervermietung der Halle an Dritte ist nicht gestattet.

Wr. Neustadt, September 2023 Arena Nova BetriebsgmbH

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